Das Finanzgericht Münster entschied, dass die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist (Az. 10 K 1934/21 E).
Vor dem Finanzgericht Münster klagte ein Insolvenzverwalter. Das Finanzamt hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Steuerschulden des Insolvenzschuldners eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung des Insolvenzschuldners eintragen lassen und die Zwangsversteigerung beantragt, welche das Amtsgericht angeordnet hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert. Das beklagte Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 des Einkommensteuergesetzes und setzte hierauf gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Der Kläger war der Ansicht, dass eine Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Jedoch sei dies wegen des Insolvenzverfahrens nicht der Fall.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Das Gericht ließ offen, ob hier § 23 EStG gegeben sei. Jedenfalls handele es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit, da die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 6/24 anhängig.
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