Das Finanzgericht Münster hatte bzgl. einer abgelehnten Berichtigung der Kirchensteuerfestsetzung zur Frage zu entscheiden, ob die unterbliebene Eintragung der Beendigung der Kirchensteuerpflicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit führen kann (Az. 4 K 2333/21).
Die Kirchensteuerfestsetzung sei im Streitfall rechtswidrig, da die Anwendung der Zwölftelregelung nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 KiStG NRW unterblieben sei. Der Kläger war im streitigen Zeitraum mangels eines Wohnsitzes im Inland nicht mehr kirchensteuerpflichtig.
Es liege eine den Schreib- und Rechenfehlern ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO vor. Der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit sei das mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler, zuzuordnen. Dies gelte insbesondere für Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen.
Für Zwecke des § 129 AO müsse die „Qualität der persönlichen Fehlleistung“ bestimmt werden. Maßgeblich seien die Verhältnisse des Einzelfalls. Nach deren Würdigung müsse feststehen, dass es sich um ein mechanisches Versehen gehandelt habe, welches einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbar sei. Es genüge nicht, dass ein mechanisches Versehen bloß möglich erscheine. Vielmehr müsse ein Fehler bei der Willensbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ausgeschlossen sein. Das Versehen liege im Streitfall in der unterbliebenen Eintragung des Endes der Kirchensteuerpflicht in der sog. Grunddatei. Das mechanische Versehen sei der Veranlagungssachbearbeiterin auch beim Erlass der Kirchensteuerfestsetzung unterlaufen und diese Festsetzung sei dadurch offenbar unrichtig geworden.
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