Das Hessische Finanzgericht entschied über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Monate August bis November 2019 und nahm Stellung zur Abgrenzung des inländischen Wohnsitzes eines volljährigen Kindes im Elternhaus von einem Aufenthalt mit Besuchscharakter zwischen zwei Ausbildungsabschnitten im (selben) Drittstaat (Az. 8 K 1775/19).
Wenn sich ein volljähriges Kind nach einem freiwilligen sozialen Jahr in einem Drittstaat nur wenige (hier sechs) Wochen im inländischen Elternhaus aufhalte und es mehr als zwei Monate vor Beginn des im selben Drittstaat geplanten Studiums in den Drittstaat zurückkehre, ohne dass hierfür hinreichende ausbildungsbezogene Gründe vorlägen, lasse dies auf bloße Besuchszwecke schließen, sodass im Elternhaus kein für das Kindergeld notwendiger Wohnsitz mehr bestehe.
Im Streitfall sei die Kindergeldfestsetzung zu Recht abgelehnt worden. Das Gericht sei hier zur Überzeugung gelangt, dass die Tochter des Klägers im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz im Inland hatte. Vom Zeitpunkt an, an dem die Entscheidung zum Studium gefallen war, befand sie sich nur noch für einen Zeitraum in Deutschland, der nicht ausreichte, um einen konkreten Rückschluss auf das Beibehalten der Wohnung zu ziehen. Sie habe gerade nicht überwiegend ihre ausbildungsfreie Zeit in Deutschland verbracht, sondern sei bereits nach sechs Wochen in den Drittstaat zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt dauerte es bis zum Studienbeginn noch mehr als zwei Monate. Darüber hinaus spreche die Tatsache, dass sie sich mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung im Drittstaat gesucht habe, dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert habe und die inländische Wohnung aufgegeben wurde. Dies werde auch insoweit deutlich, als die gemeinsame Wohnung mit dem Freund für die Tochter von besonderer Bedeutung war, da sie zu einem ähnlichen Mietzins auch ein Wohnheimzimmer hätte anmieten können. Auch die Tatsache, dass sie im Drittstaat in einer Wohnung mit ihrem Freund lebte und ihr bei den Eltern lediglich ein Zimmer zur Verfügung stand, sprächen für eine Aufgabe der inländischen Wohnung.
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