Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Verwertung der nach Einäscherung von Leichnamen in der Asche verbliebenen metallischen Kremationsrückstände nicht zu Betriebseinnahmen des Krematoriums führt (Az. 10 K 2671/20).
Der Betrieb eines Krematoriums sei keine Aufgabe, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. Betriebseinnahme ist jeder wirtschaftliche Vorteil, den der Steuerpflichtige aus betrieblichen Gründen erlangt, insbesondere für die Hingabe oder den Verlust von etwas, was als Teil des Betriebs oder als Objekt des Gewinnstrebens des Betriebsinhabers zu qualifizieren ist.
Implantate bzw. Körperersatzstücke fallen nicht in die Erbmasse, sondern es handele sich um herrenlose bewegliche Sachen im Sinne des § 958 BGB. Dem Totenfürsorgeberechtigten stehe insoweit ein Aneignungsrecht nach § 958 BGB zu, das bei Ausübung zum Eigentumserwerb an der herrenlosen Sache führe. Die mit Zustimmung der Totenfürsorgeberechtigten erfolgende Verwertung der nach Einäscherung von Leichnamen in der Asche verbliebenen metallischen Kremationsrückstände führe, wenn sie keinen Einfluss auf die Höhe des Bestattungsentgelts habe, mangels Veranlassungszusammenhangs nicht zu Betriebseinnahmen eines Betriebs gewerblicher Art „Krematorium”. Es handle sich um „Sachspenden“ der Totenfürsorgeberechtigten an den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft.
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