Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob erhaltene Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Grundstücksflächen zur Verwendung der Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, die den Nutzungsberechtigten befähigen, dass ihm dafür sog. Ökopunkte durch die Untere Naturschutzbehörde gewährt werden, bei Zufluss sofort zu versteuern sind.
Fraglich war, ob der Steuerpflichtige die Nutzungsentschädigungen im Streitfall auf eine Laufzeit von 20 Jahren (abgeleitet aus dem Förderzeitraum des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG verteilen kann, wenn die vertragliche Grundlage auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden kann (Az. IX R 18/22).
§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 des EStG setze nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart sei. Die Zeitdauer müsse jedoch anhand objektiver Umstände ‑ gegebenenfalls im Wege einer Schätzung ‑ zumindest bestimmbar sein. Im Streitfall habe das Finanzgericht eine Verteilung der Zahlungen der GmbH auf eine Laufzeit von 20 Jahren zu Recht abgelehnt, da ein (konkreter) Vorauszahlungszeitraum von mehr als fünf Jahren weder bestimmt noch bestimmbar ist.
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