Art. 78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 33/21).
Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO seien insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes.
Das Finanzgericht sei im Streitfall fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nur in beschränktem Umfang stattfinde und insbesondere eine gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, ausscheide. Denn Art. 78 DSGVO erfordere eine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde. Das Finanzgericht habe weiter nicht geprüft, ob die Finanzbehörde zutreffend angenommen hat, dass der Kontenabruf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 2, 3 DSGVO i. V. m. § 29b Abs. 1 AO datenschutzrechtlich zulässig ist.
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