Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob die Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2016 zur Insolvenzmasse gehört (Az. 8 K 688/23).
Der sich aufgrund des Lohnsteuerabzugs ergebende Steuererstattungsanspruch gehöre ungeachtet dessen, ob der Lohnsteuerabzug vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei, zur Insolvenzmasse. Erstattungsberechtigt nach materiellem Steuerrecht bleibe der Schuldner, auch wenn aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erstattungsanspruch grundsätzlich nur noch zur Insolvenzmasse erfüllt werden könne. Der Insolvenzverwalter sei hinsichtlich der Verwaltungsakte, die die Insolvenzmasse betreffen, als Partei kraft Amtes nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch Inhaltsadressat.
Erstattungspflichtig als Leistungsempfänger sei diejenige Körperschaft, der der gezahlte Betrag entsprechend der Ertragshoheit zustand. Wenn der Insolvenzverwalter grob seine Pflichten verletze, indem er dem Schuldner die Abgabe einer von diesem selbst erstellten Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt ermögliche, das von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis habe, führe die Erstattung des unzuständigen Finanzamts an den Schuldner zum Erlöschen des Anspruchs der Insolvenzmasse.
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