Das Sächsische Finanzgericht hatte zu klären, ob im Rahmen des § 40a EStG das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (§§ 8, 8a SGB IV) zu beurteilen ist (Az. 3 K 524/22). Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Betreuung von Objekten und ein Hausmeisterdienst ist. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr X. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte 10 Stunden wöchentlich umfassen (2 h/Tag). Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 Euro vereinbart.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich im Rahmen des § 40a EStG nicht nach einkommensteuerrechtlichen, sondern ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer sei sozialrechtlich kein Beschäftigter i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV, da er keiner Weisungsgebundenheit unterliege.
Im Streitfall habe die Finanzbehörde die Klägerin zu Recht für die nachgeforderte Lohnsteuer in Haftung genommen. Die Voraussetzungen für eine steuerliche Pauschalierung gemäß § 40a EStG der monatlichen Einkünfte ihres Geschäftsführers i. H. v. 450 Euro lagen in den streitigen Monaten nicht vor. Es fehle an einem Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers der Klägerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
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