Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Umsätze der Klägerin im Bereich „Betreutes Wohnen” umsatzsteuerfrei sind (Az. 15 K 448/20). Die Klägerin hielt im Streitzeitraum sämtliche Geschäftsanteile an der Altenzentrum L GmbH und der Ambulante Dienste L GmbH. Beide Gesellschaften werden als Organgesellschaften der Klägerin als Organträgerin angesehen.
Ob Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG bis zum 30.06.2013) bzw. 25 % der Fälle (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG ab dem 01.07.2013) von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden, entscheide sich nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift dem leistenden Unternehmer die Anwendung der Steuerfreiheit ermöglichen will und daher unter praktikablen Bedingungen anwendbar sein müsse. Dies gelte umso mehr, als die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gerade in den Fällen ermöglicht werden soll, in denen es an unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Sozialversicherungsträgern, wie nach § 4 Nr. 16 Buchst. b ff. UStG vorausgesetzt, fehle.
§ 4 Nr. 16 Buchst. k bzw. l UStG sei nicht nur dann anzuwenden, wenn der Unternehmer die Erstattung der Kosten, die seinen Leistungsempfängern aufgrund seiner Leistung entstanden sind, durch Sozialversicherungsträger konkret nachweisen könne. Die in § 4 Nr. 16 Buchst. k bzw. l UStG vorgesehene Vergütungsbedingung sei auch dann erfüllt, wenn feststehe, dass die Empfänger der durch den Unternehmer erbrachten Leistungen aufgrund der Zuerkennung einer Pflegestufe zum Leistungsbezug berechtigt seien. In diesen Fällen könne eine Kostentragung durch die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger unterstellt werden.
Im Streitfall habe die Finanzbehörde zu Recht die der Klägerin im Wege der Organschaft zugerechneten Umsätze im Bereich des betreuten Wohnens als steuerpflichtig behandelt, da diese Leistungen weder nach § 4 Nr. 16 UStG noch unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 18 UStG oder § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei seien.
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