Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 7/20).
Im Streitfall wurde die Klägerin im Jahr 2014 geschieden und ihr Ex-Mann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i. H. von 582,50 Euro zu zahlen. Sie klagte vor dem Oberlandesgericht auf höheren Unterhalt. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Das beklagte Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und stufte die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ein. Ohne diese Aufwendungen hätte die Klägerin später keine Unterhaltseinkünfte erzielen können, so die Begründung.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Die Richter haben dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das Finanzgericht (Vorinstanz) zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.
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