Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Falle der Jastrowschen Klausel die Vermächtnisschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist (Az. II R 34/20).
Setzen Ehegatten sich in einem „Berliner Testament“ gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
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