Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Zahlungen eines Energiekonsortiums für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Verlegung einer Erdgasleitung auf eine Laufzeit von 25 Jahren verteilt werden können (Az. 4 K 36/22). Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs von ca. 8,8 ha, der Kläger von ca. 10,12 ha Größe, wobei die Flächen zum größten Teil verpachtet sind. Sie ermittelten ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG. Teile der landwirtschaftlichen Flächen liegen in einem Gebiet, das im Rahmen eines bundesländerübergreifenden Projektes genutzt werden sollte. Unter den teilweise in der Nähe der Hofstelle gelegenen Grundstücken waren bereits in den Jahren 1966 zwei Gasleitungen, im Jahr 1981 und im Jahr 1991 jeweils eine Gasleitung verlegt worden.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasse nur Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, nicht aber Entschädigungsleistungen für eine Wertminderung eines Grundstücks. Da es hier an den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG mangele, bleibe es bei dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG sei, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände – und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung – feststellbar (bestimmbar) sei und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgelte. Die Einnahmen wurden im Streitfall jedoch nicht für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren geleistet. Es fehle hier bereits an einer Überlassung zur Nutzung des Grundstücks.
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