Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zur Berücksichtigung der von einer schweizerischen Unfallversicherung an einen Grenzgänger nach nicht auf dem Arbeitsweg erlittenem Nichtberufsunfall ausbezahlten Unfalltaggelder im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Az. 2 K 1258/20).
Das an einen als Grenzgänger in der Schweiz berufstätigen Arbeitnehmer aufgrund einer durch einen Nichtberufsunfall, der sich auch nicht auf dem Arbeitsweg ereignete, verursachten Arbeitsunfähigkeit gezahlte Unfalltaggeld der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sei eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse und auch mit dem Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbare Leistung.
Das hier strittige Unfalltaggeld sei keine vergleichbare Leistung aus einer gesetzlichen Unfallversicherung i. S. d. § 3 Nr. 2 Buchst. e in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, da es infolge eines nicht auf dem Arbeitsweg erlittenen Nichtberufsunfalls ausbezahlt wurde. Das Unfalltaggeld der SUVA unterliege dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG, da eine vergleichbare Leistung inländischer öffentlicher Kassen, nämlich das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt unterfalle.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Josef-Schappe-Straße 21
40882 Ratingen
Telefon: +49 2102 889969-0
E-Mail: info@diesteuerfrau.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.