Das Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung setzt bei eingecharterten Schiffen Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff voraus. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 311/21).
Trotz des weitgehend identischen Wortlauts sei der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eine eigenständige, d. h. normspezifische Definition des Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu entnehmen. Mit der § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zugrunde liegenden Betriebsstättenfiktion werde nicht nur eine Zuordnung, sondern auch die Betriebsstätte selbst als Zuordnungspol fingiert. Die Vorschrift beinhalte dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO, sondern gestatte lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten. Eine derartige betriebsstättenbasierte (enge) Auslegung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG erscheine auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV geboten.
Wenn der Charterer über ein eingechartertes Schiff keine Verfügungsmacht habe, betreibe er mangels eigenen Einsatzes dieses Schiffes auch kein Handelsschiff im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Der örtliche Bezugspunkt für die sich in der Verfügungsmacht niederschlagenden Verwurzelung der konkreten unternehmerischen Tätigkeit sei in diesen Fällen das Handelsschiff selbst.
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