Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seine beiden Kinder hat (Az. 5 K 7/23). Die Kindsmutter und die beiden Söhne des Klägers haben in dem zur Beurteilung des Gerichts stehenden Zeitraum ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 AO in Deutschland nicht aufgegeben. Dem Kläger stehe somit im Streitzeitraum Kindergeld für seine beiden Söhne zu.
Während einer Rundreise (hier durch Europa) werde der Wohnsitz nach § 8 AO nicht bereits deshalb aufgegeben, weil diese 12 Monate andauert. Eine zeitliche Grenze i. S. eines “Maximalaufenthalts” könne abstrakt nicht festgelegt werden. Die Dauer des Aufenthalts allein reiche für die Bewertung, ob ein Wohnsitz aufgegeben oder beibehalten wird, nicht aus. Insbesondere das Alter des Kindes und der Zweck des Auslandsaufenthalts seien mit zu berücksichtigen.
Hier hatten die Söhne des Klägers, die im Streitzeitraum fünf und zwei Jahre alt waren, vor ihrer Rundreise durch Europa einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland. Diesen haben sie auch durch den Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern nicht aufgegeben. Aufgrund ihres Alters sei keine Trennung aus der elterlichen Obhut erfolgt. Die Rundreise war von Anfang an befristet, der gemeinsame Wohnsitz im Inland wurde nicht aufgegeben.
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