Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zur Grunderwerbsteuerpflicht der Verlängerung eines Erbbaurechtes bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung und zur Abzinsung der Gegenleistung bei vorzeitiger Verlängerung (Az. 11 K 2195/21).
Die bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes getroffene Vereinbarung, dass der Erbbauberechtigte die Verlängerung durch einen Widerspruch vor Ablauf der bisherigen Laufzeit verhindern könne, mache die für die Entstehung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs nicht von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig. Im Fall der Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der bisherigen Laufzeit sei die grunderwerbsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage in Gestalt des kapitalisierten Erbbauzinses für die Verlängerungszeit nicht unter Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzuzinsen.
Im Streitfall stelle die Verlängerung des Erbbaurechts einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand dar. Die festgesetzte Grunderwerbsteuer sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Eine Abzinsung des Kapitalwerts scheide aus. Eine Vorleistungspflicht des Erbbaubestellers liege nicht vor. Die Verlängerung des Erbbaurechts stehe aus grunderwerbsteuerlicher Sicht dessen Neubestellung gleich.
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