Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung i. S. d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten stationären Krankenhausleistungen vorliegen (Az. 3 K 317/18).
Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, seien nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei. Krankenhausbehandlungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL seien gegeben, wenn Krankenhausleistungen mit der erforderlichen therapeutischen Zielsetzung erfolgen und medizinisch notwendig seien, der Aufenthalt in der Einrichtung jeweils nach einem entsprechenden ärztlichen Befund erfolge und die Leistungserbringung abhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild sei. Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL sei nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden. Sie setze jedoch voraus, dass die Leistungen unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Prüfungsmaßstab im Rahmen der Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit seien primär die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes.
Angesichts der Abrechnungspraxis der Klägerin sowie des Umstands, dass die Kosten der Leistungen der Klägerin nicht zu einem großen Teil von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen wurden, und der fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung verneinte das Gericht im Streitfall mit umfangreichen Erwägungen die soziale Vergleichbarkeit.
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