Das Finanzgericht Nürnberg entschied zur Unentgeltlichkeit der Einräumung des Ankaufsrechts an einem Erbbaurechtsgrundstück, dem Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer bei der Geltendmachung bzw. der Ausübung eines Ankaufsrechtes und der Einhaltung der Festsetzungsfrist (Az. 4 K 1222/21).
Gegenstand der Schenkung ist das Ankaufsrecht als solches und nicht der erst durch dessen Ausübung entstehende Übertragungsanspruch. Wenn der Preis unter dem Verkehrswert der Kaufsache liege oder er ganz entfalle, sei der Beschenkte bereits durch den Erwerb des Ankaufsrechts i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert, weil ihm dadurch eine Rechtsposition zufalle, die einen wirtschaftlichen Vorteil verkörpere. Die Zuwendung erfolgte im Streitfall freigebig. Objektiv war keine Gegenleistung zu erbringen.
Die Steuer entstehe allerdings erst mit der Geltendmachung des Ankaufsrechts, weil der mit dem Erwerb des Rechts verbundene Vorteil sich erst dadurch realisiere. Mangels notarieller Beurkundung beginne die Festsetzungsverjährung mit der Anzeige der Ausübung des Ankaufsrechts. Diese sei in der Einreichung des notariellen Kaufvertrages zu sehen.
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