Die fehlende Aufklärung der Herkunft von beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächsen kann regelmäßig nur diesem in seiner Person angelastet werden und bei ihm zu entsprechenden Schlussfolgerungen führen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 10 K 2082/21).
Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto handele es sich um nichts anderes als um ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, welches vergleichbar mit einem Girokonto bei einer Bank geführt werde. Aus hohen Bar-Rückführungen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto könne jedoch regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der Rückführungen erzielt habe.
Das Finanzamt trage die Beweislast (objektive Feststellungslast) für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Im Streitfall habe das Finanzamt zu Unrecht die unaufgeklärten Kapitalzuführungen als vGA bei der Insolvenzschuldnerin behandelt. Es habe keine bei der Insolvenzschuldnerin eingetretene verhinderte Vermögensmehrung nachweisen können. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass unversteuerte Betriebseinnahmen der Insolvenzschuldnerin vorlägen, die für Zwecke des Gesellschafter-Geschäftsführers verwendet wurden.
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