Das Finanzgericht Köln entschied zur Einkommensteuer bei Vorliegen einer Betriebsstätte in Großbritannien (Az. 7 K 2450/20). Die Finanzbehörde habe im Streitfall zu Unrecht inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festgestellt und der Gewerbesteuer unterworfen. Zugleich habe sie rechtswidrig die von der Klägerin beantragte gesonderte und einheitliche Feststellung von in Großbritannien erzielten, im Inland nach DBA-Großbritannien steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften für die Streitjahre durch negative, mit den zuvor genannten Feststellungsbescheiden verbundene Bescheide abgelehnt und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Die von der Klägerin in den Streitjahren erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien nach DBA-Großbritannien steuerfrei und unterliegen gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Die Betätigung der Klägerin stelle einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Die den Beigeladenen zuzurechnenden Einkünfte seien daher als gewerblich und damit als Unternehmensgewinne i. S. d. DBA-Großbritannien zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls, der erheblichen Anzahl der kurzfristigen An- und Verkäufe von Goldbarren, der hohen Fremdfinanzierung und der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien sei das Gericht von der Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin als gewerblich überzeugt.
Die Klägerin ist eine nicht im Companies House registrierte GP, an der ausschließlich natürliche Personen (die Beigeladenen) beteiligt waren. Daher werde die Klägerin in Großbritannien als steuerlich transparent behandelt und sei auf Grund des Rechtstypenvergleichs ihrer Struktur nach auch in Deutschland mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar. Damit seien die Einkünfte letztlich auf der Ebene der beigeladenen Gesellschafter der Klägerin mit ausnahmslos inländischen Wohnsitzen zu besteuern.
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