Insolvenzanfechtungen wirken auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Insolvenzschuldners zurück. Zuflüsse aus Insolvenzanfechtung stellen keine nachträglichen Betriebseinnahmen im Zuflussjahr dar. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 8 K 1180/21).
Durch die Insolvenzanfechtung werde der Zustand hergestellt, der ohne die angefochtene Rechtshandlung bestanden hätte. Die Rückwirkung der Insolvenzanfechtung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe hänge nicht von ihren konkreten steuerlichen Auswirkungen im Jahr der Betriebsaufgabe ab.
Das Finanzamt habe im Streitfall die Zuflüsse aus den Insolvenzanfechtungen zu Unrecht als nachträgliche Betriebseinnahmen in den Streitjahren behandelt. Die Insolvenzanfechtungen wirken auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im Kalenderjahr 2015 zurück. Die Zuflüsse aus der Insolvenzanfechtung stellen daher keine nachträglichen Betriebseinnahmen in den Streitjahren 2016 und 2018 dar.
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