Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus den sog. Container-Leasing-Modellen hängt nach herrschender Meinung davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist. Seien die Container dem Investor (Kläger) steuerlich zuzurechnen, erziele er durch die Vermietung sonstige oder gewerbliche Einkünfte. Seien die Container dagegen dem Leasingnehmer zuzurechnen, liege wirtschaftlich eine bloße Kapitalüberlassung des Investors vor; dieser erziele dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgeblich sollen die zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leasing entwickelten Grundsätze sein.
Wenn ein Verwaltungsvertrag über Container mangels (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums des Überlassenden an den vertragsgegenständlichen Containern ins Leere geht, liegt bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtung eine Kapitalüberlassung vor. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 8 K 2173/21).
Der Erwerber könne an Containern, die im Kaufvertrag nur ihrer Art nach bezeichnet und auch in der Folge weder individualisiert noch individualisierbar umschrieben waren, weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum erlangen. Vermieter i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG sei allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht habe, das Wirtschaftsgut anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen.
Wenn der Investor über die Unterzeichnung von Kauf- und Verwaltungsverträgen über Container hinaus keine weiteren Tätigkeiten entfalte, stellen sich die Containergeschäfte als bloße Kapitalanlagen, nicht jedoch als eine unternehmerische Tätigkeit dar. Der Kläger erzielte hier aus den streitigen Containergeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein etwaiger Ausfall der zur Insolvenztabelle angemeldeten Rückforderungen könne im Streitjahr (noch) nicht als Verlust berücksichtigt werden.
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