Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein ausländisches Investmentvermögen des im Streitfall vorliegenden Vertragstyps Zweckvermögen des privaten Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sein kann, wenn das gesamte Vermögen der unmittelbaren Kapitalanlage für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger dient, nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Vermögensgegenstände angelegt ist, die steuerliche Zurechnung der Anlagegüter beim Investmentvermögen selbst erfolgt und die besondere Zweckbindung dauerhaft ist (Az. I R 23/23).
Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds könne als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (s. a. EuGH, Rs. C-537/20). Die Steuerbefreiung sei bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gewähren.
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