Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob ein Gewinn aus der Veräußerung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien als Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG zu qualifizieren ist (Az. 11 K 1493/16).
Ein Überschuss aus der Veräußerung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Dienstverhältnis – und nicht etwa durch eine davon unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehung – veranlasst und damit eine Zuwendung des Arbeitgebers sein.
Das ist dann der Fall, wenn die Aktien verbilligt erworben wurden und besondere Umstände aus dem Arbeitsverhältnis Einfluss auf die Veräußerbarkeit und die Wertentwicklung der Aktien hatten. Im Streitfall war das zu bejahen: Es bestand ein Anspruch auf Ausschüttung in Form von Rückkäufen nach Unverfallbarkeit der Aktien und die Abhängigkeit der Höhe des Rückveräußerungswerts der Aktien vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.
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