Wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, ist auch die entsprechende Zinsfestsetzung zu ändern, wobei für die Zinsberechnung die Differenz zwischen der nunmehr und der bisher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge, maßgeblich ist. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 9 K 1267/20).
Wenn sich durch die Änderung eines Ausgangssteuerbescheids auf Grund der erstmaligen Erfassung von Besteuerungsgrundlagen eine Mehrsteuer ergebe, die der Steuerpflichtige sogleich tilge und diese neue Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert werde, weil Besteuerungsgrundlagen wegfallen, die bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren, sei für die Verzinsung auf die letzte Zahlung auf den Ausgangsbescheid abzustellen.
Ein Liquiditätsnachteil für den Steuerpflichtigen entstehe immer dann, wenn er Zahlungen leiste, die sich später als unberechtigt erweisen; dies bestimme sich danach, ob sich die betreffende Festsetzung als unrichtig erweise.
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