Wenn der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert erwirbt und er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung verzichtet, entsteht im Gesamthandsbereich ein “Wegfallgewinn”, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 28/20).
Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stünden dem nicht entgegen. Der Ertrag könne auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
Die Revision sei im Streitfall begründet. Das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Gesamthandsbereich der Klägerin durch den Forderungsverzicht ausgelöste Ertrag durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden konnte.
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