Die freigebige Zuwendung eines Geldbetrags zu Lebzeiten ist nicht um den Wert von in der Vergangenheit erbrachten Pflegeleistungen der Beschenkten (hier: Nichte) gegenüber der Schenkerin (hier: Tante) zu mindern. Der Schenkungsteuerpflicht steht nicht entgegen, wenn die Schenkung zur Belohnung gemacht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1227/23 Erb).
Als Belohnung i. S. v. § 7 Abs. 4 ErbStG sei eine Zuwendung anzusehen, mit der eine Vorausleistung, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurde, ausgeglichen werde. Um dies zu widerlegen, müsste die Beschenkte nachweisen, dass von vornherein die Entgeltlichkeit der Leistung vereinbart war. Ein erst nachträglich vereinbartes Entgelt oder eine tatsächliche Leistung seien nicht ausreichend.
Im Streitfall sei davon auszugehen, dass die Schenkerin in dem Bewusstsein der objektiven Unentgeltlichkeit handelte. Dies stehe hinsichtlich der Grundstücksübertragung aufgrund des bestandskräftig gewordenen Schenkungsteuerbescheides, dem eine entsprechende Einigung zugrunde lag, fest. Die Klägerin hatte ausdrücklich erklärt, den Streitkomplex nicht weiterzuverfolgen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Josef-Schappe-Straße 21
40882 Ratingen
Telefon: +49 2102 889969-0
E-Mail: info@diesteuerfrau.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.