Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob die Finanzbehörde zu Recht bei der Umsatzsteuer 2015 den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Herstellung eines Kunstrasenplatzes versagt hat und ob die Vereinsmitgliedsbeiträge steuerbar und steuerpflichtig sind (Az. 11 K 147/22).
Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins seien steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen bestehe. Mitgliedsbeiträge könnten ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG darstellen. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verstoße nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Grunde nach umsetze.
Der Kläger könne hier die begehrten Vorsteuerbeträge nicht abziehen, die darauf entfallen, dass er seinen Mitgliedern die Teilnahme am Training und an Punkt- sowie Testspielen ermöglicht. Seine Mitgliedsbeiträge seien zwar Entgelte für seine steuerbaren Leistungen, diese Leistungen seien aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und schließen daher insoweit den Vorsteuerabzug aus. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien nur abzugsfähig, soweit der Kläger zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigte, den Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft, aus denen steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt werden, zu verwenden.
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