Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob die Überlassung eines Golfplatzes an einen Golfclub einen steuerfreien Vermietungsumsatz darstellt oder ob die Klägerin selbst Betreiberin der Golfanlage ist und die Überlassung steuerpflichtig ist (Az. 1 K 506/20).
Die Überlassung einer Golfanlage an einen Golfclub sei keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Leistung über die Vermietung hinausgehe und sich daher das leistende Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiger Betreiber der Golfanlage erweise.
Im Streitfall erbrachte die Klägerin eine einheitliche Leistung gegenüber dem Golfclub, welche keine reine Vermietungsleistung, sondern vielmehr durch die Betreiberfunktion der Klägerin geprägt war. Nach den vertraglichen Regelungen sowie der tatsächlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses sei die Klägerin die Betreiberin der Golfanlage. Wenn die Betreiberfunktion somit der Klägerin und nicht dem Golfclub zukomme, liege auch keine Zwischenvermietung vor.
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