Ein Steuerpflichtiger hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend dokumentiert. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 8 K 2418/22).
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sei ein gewichtiges – und auch ausreichendes Indiz – für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe.
Eine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liege vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt sei. Die für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist sei auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend.
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