Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 8 K 1512/19).
Die Steuerpflichtige habe hier als Betreiberin ihrer Internetseite gegenüber den Nutzern im Streitjahr hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie für die verschiedenen dort aufgeführten Autovermietungsunternehmen als Vermittlerin tätig werden wollte, also in deren Namen und vermeintlich auch für deren Rechnung gehandelt habe.
Soweit die Steuerpflichtige auf ihrer Internetseite jedoch auch Autovermietungsleistungen der Beigeladenen angeboten habe und im Außenverhältnis gegenüber den Kunden in fremdem Namen aufgetreten sei, habe sie hierdurch verdeckt, dass sie tatsächlich nicht für fremde Rechnung und damit nicht als Vermittlerin, sondern auf eigene Rechnung und somit umsatzsteuerlich als Eigenhändlerin tätig geworden sei. Insoweit sei nicht allein das Außenverhältnis zum Kunden maßgeblich, sondern auch das Innenverhältnis zu der Beigeladenen in den Blick zu nehmen.
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