Wenn ein Bestattungsunternehmen zusätzlich zur eigentlichen Bestattung u. a. die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen und Kühlzellen sowie die Überlassung von Abschiedsräumen und Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern anbietet, stellen diese zusätzlichen Leistungen keine eigenständigen, ggf. nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Hauptleistungen dar, sondern bilden jeweils zusammen mit der eigentlichen Bestattung eine einheitliche (komplexe) umsatzsteuerpflichtige Leistung. Das gelte auch dann, wenn diese Zusatzleistungen gesondert angeboten und abgerechnet werden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 2 K 2111/22).
Die Leistung des Bestattungsunternehmens zur hygienischen Totenversorgung stelle eine unselbstständige Nebenleistung zur einheitlichen Hauptleistung der Bestattung dar, die das Schicksal der umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung teile.
Ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG anwendbar ist, wenn von Kunden nur die Nutzungsüberlassung der Kühlräume und Kühlzellen, nicht aber die eigentliche Bestattungsleistung in Anspruch genommen wird, blieb im Urteilsfall offen.
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