Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10. Januar des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16. Januar des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 9 K 2150/20).
Die Zahlungsfiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach im Falle einer Einzugsermächtigung die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet gilt, führe nicht zu einer Verschiebung des Abflusses in das Vorjahr, weil diese Fiktion lediglich den Zweck habe, dem Steuerpflichtigen nicht den Nachteil aufzubürden, der durch eine von der Finanzbehörde zu vertretende spätere Ausführung der Einzugsermächtigung entstünde.
Der Zahlungsabfluss werde nicht gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG in das Vorjahr vorverlegt. Die Ausnahme vom Abflussprinzip greife nur dann, wenn die zu Grunde liegende Forderung auch innerhalb der genannten kurzen Frist (Zehn-Tage-Zeitraum) fällig geworden sei.
Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung werde am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, auch wenn bis dahin weder eine Steueranmeldung eingereicht noch ein Schätzungsbescheid erlassen wurde.
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