Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Klägerin mit dem im Streitfall nachhaltig und umfangreich betriebenen Erwerb und der Einziehung zahlungsgestörter Forderungen gegenüber insolvenzbedrohten Schuldnern den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Zu klären war auch, ob in der Zurechnung gewerblicher Beteiligungseinkünfte in Höhe von 0 Euro ein zur Abfärbung führender Bezug im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG liegt (Az. IV R 10/21).
Bei einem Forderungskäufer komme es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an. Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründe nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Ob die Tätigkeit eines Forderungskäufers die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschreite, sei im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Klägerin habe insbesondere keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Ebenso wenig habe eine etwaige Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zur Folge gehabt, dass ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gegeben war. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
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