Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Zinsswap-Aufwendungen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG für die Jahre 2010 und 2011 unterliegen (Az. III R 27/21). Fraglich war, ob die Zuordnung von Swap-Aufwendungen zu den “Zinsaufwendungen” i. S. von § 4h EStG entsprechend auf den Begriff der “Entgelte für Schulden” i. S. des § 8 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a GewStG zu übertragen ist.
Aufwendungen für einen Zinsswap seien bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht würden.
Wenn im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen werde, könnten die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genüge nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) könnten als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten seien. Hierfür sei Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent seien und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt seien.
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