Der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO muss sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 8 K 8198/22).
Im Streitfall betrieb der Kläger (e.V.) eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen konnten (sog. Online-Petition). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen.
Das Gericht entschied, dass der Begriff „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO entgegen der Auffassung des Finanzamts bei sog. Online-Petitionen nicht nur Petitionen an staatliche Organe erfasst. Das demokratische Prinzip bedinge nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordere generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie sei ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördere der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führe die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen müsse; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genüge.
Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung Revision ein (BFH-Az.: V R 28/23).
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