Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes jedenfalls dann, wenn zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde (Az. IX R 13/22).
Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die im Nachlass befindlichen Immobilien. Das Finanzamt erkannte darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt). Das Finanzgericht München teilte die Auffassung des beklagten Finanzamts und wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.
Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten. Nach Auffassung der Richter ist Voraussetzung für die Besteuerung, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft wurde. Dies sei im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.
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