Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen) bei sog. Blockerwerb – mehraktigem unterjährigen Erwerb (Az. I R 16/21).
Fraglich war, ob das Tatbestandsmerkmal “Beteiligung” in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft dient und ob es sich damit in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes erschöpft. Zu entscheiden war, ob die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bereits dann eintritt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde.
Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) könne durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt seien.
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