Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle eines Wegzugs in die Schweiz (Az. I R 35/20). Fraglich war, ob bei einem Wegzug in die Schweiz zwar die Feststellung der Höhe der Steuer im Wegzugszeitpunkt erfolgen darf, aber zugleich eine dauerhafte Stundung der festgesetzten Steuer ohne Liquiditätsnachteil für den Wegziehenden, bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile entsprechend den Regelungen bei Wegzug ins EU-/EWR-Ausland ermöglicht werden muss, um mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 im Einklang zu sein.
Zu entscheiden war, ob die Möglichkeit der Zahlung der Steuer in Teilbeträgen gemäß § 6 Abs. 4 AStG aufgrund der mit der sofortigen Einziehung verbundenen erheblichen Härten den Liquiditätsnachteil bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht aufheben kann.
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sog. Freizügigkeitsabkommen der EU und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden sei, hindere dies die Festsetzung der Steuer nicht. So sei, um dem Kläger die Ausübung seines Rechts, sich in der Schweiz niederzulassen, zu ermöglichen, eine bis zum Veräußerungszeitpunkt andauernde Stundung der ‑ im Wegzugszeitpunkt zulässigerweise festzusetzenden ‑ gesamten Wegzugsteuer geboten. Diese Stundung dürfe gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
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