Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, stellen Werbungskosten dar. Zu den Schuldzinsen zähle grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1802/22).
Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang bestehe, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar sei, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Im Streitfall stehe die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nicht in dem für den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang. Dieser bestehe, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar sei, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diene. Hierzu reiche es nicht aus, dass der Steuerpflichtige die bloße Absicht habe, den empfangenen Restkaufpreis z. B. zum Ablösen von auf einem anderen (vermieteten) Haus lastenden Krediten zu verwenden.
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