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Steuern / Sonstige 
Freitag, 01.03.2024

Voraussetzungen für Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom

Der Bundesfinanzhof hat zur Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom in mehreren Blockheizkraftwerken Stellung genommen (Az. VII R 50/20). Zu entscheiden war, ob eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann besteht, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt. Fraglich erschien, ob ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12a StromStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht.

Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis sei jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a StromStV offenstehe.

Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV sei es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

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