Auch für Unternehmer, die vor einer Option zur Umsatzsteuer ausschließlich steuerfreie Umsätze getätigt haben, besteht eine Steuererklärungspflicht mit der Folge einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 5 K 2141/20).
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen einer wirksamen Option nach § 9 Abs. 1 UStG vor. Entgegen der Auffassung des Finanzamts wurde die Option auch rechtzeitig, insbesondere vor Eintritt der Festsetzungsverjährung, ausgeübt. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sehe unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Festsetzungsfrist in Form einer sog. Anlaufhemmung vor. Nach dieser Vorschrift beginne die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten sei, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginne.
Voraussetzung für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist durch die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei also die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Nach Ansicht des Gerichts bestehe die Steuererklärungspflicht unabhängig davon, ob nach Auffassung des Steuerpflichtigen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen. Es verweist im Zusammenhang mit der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG darauf, dass Unternehmer, die – wie private Vermieter – ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Recht zum Vorsteuerabzug ausführen würden, grundsätzlich erklärungspflichtig seien, denn der Umstand, dass der Umsatzsteuer-Saldo null betrage, bedeute nicht, dass er nicht zu berechnen sei.
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