Die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass kann auch die auf einen Aufgabegewinn aus der Auflösung einer Betriebsaufspaltung entfallenden Steuern umfassen, wenn diese als Nachlassverwaltungsschulden zu qualifizieren sind. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 3 K 643/21).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 AO haben Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Die Vorschrift beinhaltet einen Rechtsgrundverweis auf das erbrechtliche Haftungsregime, weshalb die Frage, ob eine Steuerschuld von der Haftungsbeschränkung umfasst ist, ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilen ist. Dass einkommensteuerrechtlich allein der Erbe den steuerrechtlichen Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht hat, ist unerheblich.
Für die Abgrenzung, ob eine Verbindlichkeit als nicht haftungsbegünstigte Nachlasserbenschuld oder als haftungsbegünstigte Erbfallschuld einzustufen ist, sei entscheidend, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage sei. Für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun des Erben entstehen, hafte dieser nur als Träger des Nachlasses. Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuern seien im Streitfall als Nachlassverwaltungsschulden und damit als Erbfallschulden i. S. d. § 1967 Abs. 2 BGB zu qualifizieren. Denn der Lebenssachverhalt, der zum Entstehen des Aufgabegewinns führte, wurde bereits von dem Erblasser angelegt, entstand ohne ein Zutun der Erben und konnte durch die Erben insbesondere nicht verhindert werden.
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