Die Weiterführung eines Betriebs in Form einer Betriebsverpachtung kann ausnahmsweise für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich sein, wenn das Betriebsgrundstück unter unschädlicher gewerbesteuerlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung überlassen wird und die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1037/22).
Der Umfang des Grundvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne sei nach § 68 BewG zu bestimmen. Danach gehören zum Grundvermögen u. a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Es komme eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, nach welcher die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegenstehe, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebots nicht in Betracht.
Von dem Ausschließlichkeitsgebot seien dennoch in engen Grenzen Ausnahmen zu machen. So seien solche Nebentätigkeiten nicht begünstigungsschädlich, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und nutzung angesehen werden können. Hierfür gelte ein restriktives Verständnis. Es genüge nicht, dass es sich um eine lediglich zweckmäßige, in der Praxis häufig vorkommende Tätigkeit handele. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setze das Merkmal „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleich. Ob das Geschäft zwingend notwendig war, sei nach objektiven Gesichtspunkten des (Kapital und Vermietungs-) Marktes, nicht nach den subjektiven Beziehungen des Unternehmers zu den Geschäftspartnern zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung müsse bereits dann verneint werden, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können. Zum Teil werde vertreten, dass eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich sei, wenn diese fest mit dem Grundstück verbunden seien. Höchstrichterlich geklärt sei die Frage bislang soweit ersichtlich aber nicht.
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