Alle Zahlungen aufgrund von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen, sei es Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG oder sei es Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 UrhG, sind umsatzsteuerbar. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 K 7144/20).
Zahlungen, die an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet würden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren.
Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehörten alle hierfür erhaltenen Zahlungen. Unerheblich für die Einordnung als steuerbares Entgelt sei die Bezeichnung der zu leistenden Zahlungen im Abmahnschreiben oder ob die Zahlungen als Schadensersatz i. S. d. § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden könnten. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Zahlungen dazu dienten, den Abmahnenden klaglos zu stellen und dadurch ein urheberrechtliches Klageverfahren zu vermeiden.
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