Zinsen aus der Darlehensvergabe einer im Bereich der häuslichen bzw. stationären Pflege tätigen GmbH an zur selben Unternehmensgruppe gehörende Schwestergesellschaften sind nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG steuerbefreit. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6060/20).
§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthalte keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer befreit würden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erziele, unterlägen diese der Gewerbesteuer. Bei der Abgrenzung sei nicht zwischen gegenstands- oder tätigkeitsbezogener Abgrenzung zu unterscheiden. Die Begriffe seien synonym zu verstehen.
Der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sei nur insoweit von der Gewerbesteuer befreit, als die Tätigkeit der von ihm betriebenen Einrichtung die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsvorschrift erfülle oder als die Tätigkeit für die betreffende Einrichtung erforderlich sei.
Wenn eine im Bereich der stationären und häuslichen Pflege tätige, grundsätzlich unter § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG fallende GmbH anderen, überwiegend ebenfalls in diesem Bereich tätigen, zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Schwesterkapitalgesellschaften Darlehen gebe, sei sie mit den für die Darlehen erhaltenen Zinsen partiell gewerbesteuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Zinsen seien nicht um gezahlte Darlehenszinsen für von der GmbH selbst aufgenommene Darlehen zu kürzen, die sie zur Finanzierung von im steuerbefreiten Bereich nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG angefallenen Aufwendungen verwendet habe.
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