Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. Food-and-Paper-Methode, d. h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch “einfache Rechenleistung”, quasi “auf Knopfdruck” erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 12 K 3098/19).
Entgegen der Auffassung des Finanzamts führe allein der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall nicht dazu, dass die Aufteilungsmethode des Klägers als nicht sachgerecht und gegenüber der vom Finanzamt favorisierten Methode der Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen als komplizierter einzustufen sei. Zum einen werde auch bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen umfangreiches Zahlenmaterial zu den jeweiligen Verkaufspreisen benötigt, die aufgrund von Preisänderungen ebenfalls Schwankungen unterliegen könnten.
Zum anderen sei nach Auffassung des Finanzgerichts nicht die Sicht der Finanzverwaltung maßgeblich, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Streitfall fehle es an einem Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Es sei daher nicht sachgerecht, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen.
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