Die Steuerschuldnerschaft im nicht harmonisierten Kaffeesteuerrecht ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG auf den Versender begrenzt. Eine weite Auslegung des Versenderbegriffs dahingehend, auch den Frachtführer zu erfassen, ist ausgeschlossen. So entschied das Finanzgericht München (Az. 14 K 2480/22).
Der Begriff des Besitzes sei im KaffeeStG ebenso wenig definiert wie für die übrigen Verbrauchsteuern. Bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners sei darauf abzustellen, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befinde und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden könne.
Die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin der Kaffeesteuer. Die Klägerin, eine türkische Aktiengesellschaft, ist als Frachtführerin gewerblich tätig. Sie ließ durch angestellte Fahrer im Auftrag einer Firma A von der Firma B in den Niederlanden sich im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen und dort bereit gestellten Kaffee durch die Bundesrepublik Deutschland in die Türkei transportieren. Der Besitz der Fahrer sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Der jeweilige Fahrer übte die tatsächliche Sachherrschaft als Angestellter der Klägerin zwar nicht für sich selbst, sondern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die Klägerin aus. Dabei unterlag er den Weisungen der Klägerin auch soweit sich diese auf die Ladung bezogen. Soweit er insoweit als Besitzdiener nach § 855 BGB selbst keinerlei Besitz hat, sondern dieser dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, habe dies für die Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners jedoch keine Bedeutung. Der nationale Gesetzgeber habe, indem er nur den Versender aber nicht den, der die Lieferung vornimmt, als Steuerschuldner heranziehe, nicht wie der Unionsrechtsgeber eine umfassende Heranziehung aller an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Beteiligten geregelt.
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