Der in Deutschland lebende Kläger ist als Musiker beim staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg festangestellt. Sein Arbeitgeber in Luxemburg behält von seinem Arbeitslohn Lohnsteuer ein und führt diese an die luxemburgische Steuerverwaltung ab. Das Finanzamt in Deutschland erließ einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid, in dem es u. a. Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit als Orchestermusiker berücksichtigte. Der Kläger war der Auffassung, dass er kein freischaffender, sondern angestellter Musiker sei und damit mangels eigenschöpferischer Tätigkeit Art. 16 Abs. 1 DBA Luxemburg 2012 nicht greife.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch, dass der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 3 DBA Luxemburg 2012 bei Lohneinkünften eines bei einem Staatsorchester beschäftigten Musikers eröffnet ist, da das Staatsorchester trotz der verfolgten kulturellen Zwecke nachhaltig wirtschaftlich tätig wird (Az. 1 K 1470/23). Der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 DBA Luxemburg 2012 erstrecke sich auch auf Einkünfte eines unselbstständig tätigen, nicht reisenden Musikers eines Staatsorchesters.
Daher habe das Finanzamt zu Recht den luxemburgischen Arbeitslohn des Klägers der Besteuerung unterworfen und eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der bereits in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer beseitigt.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Josef-Schappe-Straße 21
40882 Ratingen
Telefon: +49 2102 889969-0
E-Mail: info@diesteuerfrau.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.