Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Klägerin – in Bezug auf von ihr erbrachte Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) – die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation erfüllt (Az. 3 K 2043/19).
Die Bezugsgröße der für die ggf. partielle Gewerbesteuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation geltenden 40%-Grenze für von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragene Behandlungskosten sei auch dann allein die Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsfälle, wenn eine solche Einrichtung neben – dem Bereich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnenden – Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) auch steuerlich nicht begünstigte allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringe.
Die isolierte Betrachtung der Rehabilitationsfälle als Bezugsgröße setze nicht voraus, dass die Rehabilitation gegenüber anderen Leistungsbereichen der Einrichtung i. S. d. Regelung in R 3.20 Abs. 2 Satz 3 GewStR räumlich oder organisatorisch verselbständigt sei.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung lagen im Streitfall vor, soweit die Klägerin EAP-Leistungen erbracht habe. Die Klägerin betreibt eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation. Die Behandlungskosten der in dieser Einrichtung in den Streitjahren erbrachten EAP-Leistungen wurden in mehr als 40 % der Fälle von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung getragen. Die auf die EAP-Leistungen entfallenden Gewinn- bzw. Verlustanteile seien hiernach gewerbesteuerbefreit und auszugrenzen. Die auf andere Leistungen der Einrichtung entfallenden Ergebnisanteile unterliegen demgegenüber der Gewerbesteuer.
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